In Sachen
vereinigte habsburgische und
alpengermanische Plutokratien
vertr. durch die BG Bezau und Uster
gegen
die tote und die lebendige M.D.
vertr. durch den Freistaat Edmund Schönenberger
betr. Art. 3 ff. EMRK,
Ziffer: 1 2 3 4 5
6 7 8 9 10
begründe ich die Berufung wie folgt:
1. Wenn man dieses in den "freiheitlich
demokratischen Rechtsstaaten" zelebrierte reine Affentheater in all
seinen Facetten durchaus studiert und das betmühlenartig vom blauen Himmel
heruntergeschwatzte Sprüchlein von Recht und Gerechtigkeit als epochalen
Betrug abgebucht hat, macht es wenig Sinn mehr, sich mit den hartnäckig und
uneinsichtig noch immer vom Recht schwafelnden Organen der Unrechtsstaaten
weiter herumzubalgen. Nur des schnöden Mammons wegen, der vorliegend zur
Debatte steht, fiele mir nicht im Traum ein, meine Zeit und Energien damit zu
verschleudern, gegen die Windmühlen zu rennen. Dass ich den Kasus trotzdem
weiter vertrete, hat eine besondere Bewandtnis: Die Klägerin ist mir einmal
gegenüber gesessen, hat die ihr zugefügten fürchterlichen Verbrechen -
Freiheitsberaubungen, Zwangsernährung, Folter mit heimtückischen Nervengiften
- eindrücklich geschildert und dabei ihre österreichischen Peiniger
unumwunden den Nazischergen gleichgestellt. Da sie im letzten Weltkrieg schon
Betroffene war, wusste sie, wovon sie sprach. Dringend hat sie mich ermahnt,
keinen Fuss breit zu weichen. Es ist mir Pflicht und Ehre zugleich, ihr Vermächtnis
posthum umzusetzen.
2. Die Vorinstanz hat Art. 6 Ziff. 1 EMRK gebrochen.
Zu den Garantien des Menschenrechts zählt die gehörige Zustellung eines
Gerichtsentscheids. Wie das BG Uster selbst einräumen muss, ist der Klägerin
der seinerzeitige österreichische Entmündigungsbeschluss nicht persönlich
übergeben worden (angefochtener Entscheid S. 15). Partout will es
jedoch darin keine Verletzung des ordre public erblicken.
Wenn
in der Schweiz eine Entmündigung nur dem darin ernannten Vormund, nicht
jedoch dem Entmündigten selbst eröffnet wird, ist sie null und nichtig.
Daran
gibt es nichts zu rütteln.
Dass
die Vorinstanz apodiktisch das seinerzeitige Verbrechen der österreichischen
Justiz gegen das angerufene Menschenrecht der Klägerin deckt, macht sie zur
Komplizin. Ihr gegen die Beklagte aufgetürmtes Machwerk kracht jämmerlich
zusammen.
3. Die Vorinstanz hat Art. 8 EMRK gebrochen. Im
Menschenrecht auf Familienleben ist enthalten, dass die Beklagte ins
seinerzeitige Entmündigungsverfahren gegen ihre Mutter hätte einbezogen
werden müssen.
Die
Ustermer wollen auch davon nichts wissen. Die stupende Art, mit welcher sie
die Verbrechen der Österreicher systematisch absegnen, liefert das quod erat
probandum meiner Einleitung.
4. Die Rechte an der Hinterlassenschaft der Klägerin
stehen einzig der Beklagten als deren Alleinerbin zu.
Die
Tatsache, dass die Hinterlassenschaft die Trägerin ihrer eigenen Rechte mit
der vorliegenden Klage verfolgt, ist kurzschlüssig, aberwitzig und
hirnverbrannt.
Ein
Idiot muss sein, wer auf die von den Habsburgern eingeschlagene Taktik
hereinfällt: Die Beklagte hat die für den Antritt ihres Erbes notwendigen
Erklärungen abgeben. Das steht unumstösslich fest. Die Untätigkeit des für
den Erbschaftsprozess zuständigen Gerichts ist keineswegs von ihr zu
vertreten. Wir wundern uns längst nicht mehr, dass die Vorderrichter sich das
mit der krassen Rechtsverweigerung verbundene Verbrechen gegen das in Art. 6
Ziff. 1 EMRK garantierte Menschenrecht ebenfalls zu eigen gemacht haben.
Selbstverständlich
wissen die Bezauer & Co. haargenau, dass das hängige Erbeschaftsverfahren
mit absoluter Sicherheit zugunsten der Beklagten enden und sie als
Alleinerbin eingesetzt werden wird. Gegen die daraus sich ergebenden
eindeutigen Konsequenzen hat sich die Vorinstanz vorsätzlich taub und blind
gestellt und uns statt dessen ihren ungeniessbaren juristischen Wurstsalat
serviert. Damit kann sie den Magen verderben, wem sie will. Uns nicht!
In
Antizipation des Ausgangs des Hinterlassenschaftsverfahrens ist die Beklagte
ohne weiteres als rechtmässige Erbin der inkriminierten Summe zu betrachten.
Die Klage fällt in sich zusammen.
5. Eventualiter ist das Resultat des dortigen
Prozesses abzuwarten und das hiesige Verfahren entsprechend zu sistieren und
zwar ungeachtet des gegen die Hinterlassenschaft eröffneten und wieder
sistierten Konkursverfahrens. Die dort eingebrachten Forderungen der
Österreicher sind von meiner Klientin bestritten worden (act. 44 S. 2, act.
69). Den Gesetzen simpelster Logik folgend muss zuerst über die Passiven
einer Hinterlassenschaft rechtskräftig entschieden sein, bevor man sich auf
die Aktiven stürzt. Alles andere ist blanker Unsinn. Nach österreichischem
Konkursrecht ist den Gläubigern bei bestrittenen Forderungen Frist zur Klage
anzusetzen. Solches ist bis heute nicht geschehen. Das Ungewitter, welches
die armen Gläubiger dort erwartet, ist schon angekündigt worden.
Ich
habe mir übrigens die Mühe genommen, beim zuständigen Konkursrichter in
Feldkirch persönlich vorzusprechen. Er hat - nach kurzem Blick in die Akten -
sofort festgestellt, dass die Eröffnung des Konkurses gar nicht von den
hierzu allein legitimierten Gläubigern beantragt worden ist. Dass die
Beklagte auch in dieses Verfahren nicht einbezogen und ihr kein einziger
Beschluss gehörig eröffnet worden ist, ist ein weiterer, die Gültigkeit des
Konkurses vernichtender Einwand.
BO:
Beizug sämtlicher Konkursakten
6. Die Vorinstanz hatte in der Hoffnung, die Beklagte
als bösgläubige Empfängerin der umstrittenen Summe blosszustellen, ihre
Gutgläubigkeit zum Beweisthema erhoben.
Nachdem
der Schuss hinten hinaus gegangen ist, hat sie ein kleines Bocksprünglein
vollführt und im Endentscheid behauptet, eine Gutgläubigkeit sei irrelevant,
weil die Summe ja noch vorhanden sei.
Wir
haben es mit Schwarzmagiern und Hellsehern zu tun. Wenn schon die
Gutgläubigkeit irrelevant ist, hätte die Vorinstanz Beweise darüber abnehmen
müssen, ob die Beklagte die eingeklagte Summe noch besitzt. Das wird
bestritten. Im Eifer, sich ihren österreichischen Vettern willfährig zu
erweisen, ist sie über den Wirrwarr ihrer Imprudenz gestolpert und prompt auf
die Nase gefallen.
7. Die Vorinstanz hat sich - ein weiteres Verbrechen
gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK - geweigert, die Beweise der Beklagten abzunehmen
und in diesem Zusammenhang ihr wohlbegründetes Fristwiederherstellungsgesuch
abgeschmettert (act. 100). Hinsichtlich des dritten Berufungsantrags begnüge
ich mich, auf das Gesuch selbst (act. 91) und darauf zu verweisen, dass das
BG Uster den angefochtenen Entscheid in zweifacher (!)
Ausfertigung eröffnet hat. Hätte es damals seine beiden Beschlüsse ebenfalls
je zweifach zugestellt, wäre alles glatt gelaufen. Von grober Fahrlässigkeit
kann unter gar keinen Umständen die Rede sein. Dass die Gegenpartei auf der
Woge der vorinstanzlichen Willkür mitgeritten ist und die Wiederherstellung
nicht befürwortet hat, vermerke ich hiermit noch speziell als grob
unfreundlichen Akt des verantwortlichen Anwaltes. Er ist, falls er nicht in
sich geht, für mich gestorben.
8. Ich erspare mir den Verdruss, die restlichen
aktenkundigen Einwände der Beklagten wiederzukäuen und halte mich lieber fit
für das allfällige weitere Rechtsmittelverfahren.
9. Ich reise nächstens ab, um meinen Acker zu
bestellen. Der prozessuale Krimskrams wird von RA Bernadette Zürcher,
Kanzleistr. 80, 8004 Zürich, erledigt. Ich substituiere sie hiermit in meine
Vollmacht. Alle weiteren Entscheide etc. sind ihr zu eröffnen.
10. Die Berufungsverhandlung ist möglichst auf den
Winter anzusetzen, damit ich meine Hühner und Schafe meiner Nachbarin nicht
in Obhut geben und zur Unzeit anreisen muss. Unschwer dürfte nachvollziehbar
sein, dass ich meine Landluft höchst ungern mit der stinkigen Blutgeldmetropolenatmosphäre
tausche.
Edmund
Schönenberger
Mitglied
der Rechtsauskunftsstelle Anwaltskollektiv, der Demokratischen JuristInnen
Schweiz und
des Vereins PSYCHEX
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